Hecken und Sträucher an Straßen und Gehwegen zurückschneiden

wenn das Wachstum die Sicht oder Handhabung der Verkehrsfläche beeinträchtigt

Immer wieder erreichen das Rathaus Beschwerden über Hecken sowie Sträucher und Bäume,
deren Äste in den Straßenraum bzw. Gehwegbereich wachsen und dadurch den öffentlichen
Fußgänger- und Fahrverkehr behindern oder gefährden.


Überhängende Äste, Sträucher und Hecken machen den Verkehrsteilnehmern (Fußgänger,
Radfahrer und Autofahrer) immer wieder zu schaffen. Wegen der Überwüchse müssen an
manchen Gehwegen Fußgänger und dort radfahrende Kinder auf die Straße ausweichen,
wodurch diese zusätzlichen Gefahren ausgesetzt werden. Manchmal werden Verkehrszeichen
verdeckt und bei stark bewachsenen Straßeneinmündungen ist die Sicht für
Verkehrsteilnehmer stark eingeschränkt.


Der Markt Gangkofen bittet alle betroffenen Grundstückseigentümer dringend, ihre Hecken,
und Sträucher bis auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Auch abgestorbene Äste aus
Bäumen müssen entfernt werden.
Der gemeindliche Bauhof ist angehalten, gefährlichen Überwuchs in den Straßenraum und
Gehwegbereich, der nicht zurückgeschnitten wird, an das Rathaus zu melden. Die
Marktverwaltung wird sich dann direkt an die betreffenden Grundstückseigentümer wenden.
Grundstückseigentümer haften für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs Ihrer
Begrünung entstehen

.
Daher sollten immer folgende Hinweise beachtet werden:
Schneiden Sie die Hecken, Sträucher und Bäume an Straßen und Wegen rechtzeitig soweit
zurück, dass alle Verkehrsteilnehmer den öffentlichen Verkehrsraum ungehindert und ohne
Gefahr nutzen können und keine Sichtbehinderungen entstehen. Bedenken Sie dabei, dass
z.B. bei Regenwetter der Grünbewuchs schwerer wird und dadurch noch weiter in den
öffentlichen Verkehrsraum hineinhängt.


Beachten Sie das Lichtraumprofil, wenn Ihr Grundstück an die öffentliche Verkehrsfläche
angrenzt. Die Anpflanzungen sollten bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht über Rad- /bzw.
Gehwege ragen und an Straßen nicht bis zu einer Höhe von 4,50 m.
Schneiden Sie im Bereich von Straßenleuchten und Verkehrszeichen soweit zurück, dass die
Leuchten in ihrer Beleuchtungsfunktion nicht behindert werden und die Verkehrszeichen
problemlos aus einiger Entfernung gesehen werden können